Am Montag, dem 13.Februar 2012, erhielten wir von Frau Eva Witt aus 18311 Altheide, ehemaliges Mitglied der Gemeindevertretung Klockenhagen, ebenfalls einen Brief zu den finanziellen Nachforderungen an Grundstücksbesitzer in Klockenhagen mit der Bitte zur Veröffentlichung in den Neuen Unabhängigen Onlinezeitungen (NUOZ), den Frau Witt zuvor auch an die Lokalredaktion der Ostsee-Zeitung gesandt hatte. Selbstverständlich veröffentlichen wir sehr gerne den Brief von Frau Witt.
Zu ihrem Anliegen schreibt Frau Witt in ihrem Brief zu Beginn:
"Als ehemaliges Mitglied der Gemeindevertretung befremdet mich der Umgang der Stadt Ribnitz-Damgarten mit Bürgern der eingemeindeten Gemeinde Klockenhagen sehr. Vielleicht trägt mein Brief zur Aufhellung des Sachverhaltes und zur Beruhigung betroffener Bürger der ehemaligen Gemeinde Klockenhagen bei."
Das unseriöse Verhalten der Stadt Ribnitz-Damgarten
In der Ausgabe der OZ vom 14./15.01.2012 wurde über die Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Ribnitz-Damgarten zu den Grundstückskaufverträgen in der ehemaligen Gemeinde Klockenhagen berichtet. Der Hauptausschuss ist über die Sachlage offensichtlich immer noch nicht richtig und vollständig informiert.
Was sind die Fakten? Ich war 1990/1991 Mitglied der Gemeindevertretung von Klockenhagen, die den Beschluss fasste, Acker und Gartenland an Bürger der Gemeinde für 0,60 DM/Quadratmeter und für Nichtanwohner für den 4-fachen Preis zu verkaufen.
Die damalige Bürgermeisterin realisierte diesen Beschluss und vertrat die Gemeinde bei Abschluss der Kaufverträge vor dem Notar. Dazu war sie nach der bis 1994 geltenden Kommunalverfassung auch befugt.
In ultimativen Briefen forderte der Liegenschaftsamtsleiter Lutz Decker nun betroffene Bürger auf, innerhalb kürzester Frist die Differenz zu dem behaupteten Verkehrswert von angeblich 10 DM/Quadratmeter – umgerechnet in Euro – zu zahlen, da anderenfalls der Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam werde.
Erstens darf sich ein Amtsleiter nicht einfach über den Beschluss einer Gemeindevertretung, auch nicht bei späterer Eingemeindung, hinwegsetzen. Dass unser Gemeindevertreterbeschluss jemals durch einen Beschluss der Stadtvertretung aufgehoben wurde, ist mir nicht bekannt.
Zweitens bezieht sich Herr Decker auf den Verkehrswert eines Grundstückes, das bereits als Bauplatz ausgewiesen war. Die nunmehr betroffenen Grundstücke waren zum Zeitpunkt des Verkaufes, und nur dieser Zeitpunkt ist für eine Preisbewertung maßgeblich, ausnahmslos im Kataster als Garten- oder Acker- beziehungsweise sogar als Ödland ausgewiesen.
Für dieses Gebiet bestanden bei Vertragsabschluss weder ein Bebauungs- noch ein Flächennutzungsplan. Die damaligen Preise lagen daher völlig im Rahmen der üblichen Verkehrswerte für Grundstücke dieser Nutzungsart.
Drittens könnten die seinerzeit geschlossenen Kaufverträge allenfalls dann unwirksam werden, wenn die Käufer – wie von Amtsleiter Decker gefordert – einen Betrag zusätzlich zum beurkundeten Kaufpreis gezahlt hätten, denn erst das hätte den beurkundeten Kaufvertrag insgesamt möglicherweise unwirksam gemacht.
Schließlich, und das macht die unseriösen Absichten der Stadt besonders deutlich, hat die Gemeinde 1990/1991 Grundstücke veräußert, für die im Grundbuch Eigentum des Volkes, Rechtsträger der Rat der Gemeinde, eingetragen war.
Wem dieses im Grundbuch eingetragene Volkseigentum bzw. der Verkaufserlös eines Verkaufes zusteht, wurde durch die Treuhandanstalt oder durch die Oberfinanzdirektion durch einen sogenannten Zuordnungsbescheid bestimmt.
Der Aufforderung des von den betroffenen Bürgern beauftragten Anwaltes, sich mit solchen Bescheiden zu legitimieren, ist die Stadt nicht nachgekommen.
Selbst den Vorschlag, zunächst in einem Musterprozess die strittigen Fragen durch das Gericht klären zu lassen, während die anderen betroffenen Bürger bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung auf die Einrede der Verjährung verzichten, um so unnötige Kosten den Bürgern aber auch der Stadt zu ersparen, ist diese nicht gefolgt. Stattdessen beantragt die Stadt nunmehr vor dem Gericht die Rückübertragung der Grundstücke auf sich.
Zwangsläufig musste sie nunmehr dem Gericht die geforderten Zuordnungsbescheide vorlegen und das hat sie zumindest für einige strittige Grundstücke auch getan. Warum sich die Stadt bisher mit diesen Bescheiden gegenüber den betroffenen Bürgern nicht legitimiert hat, wird dabei sehr deutlich.
Diese bestandskräftigen Bescheide legen nämlich ausdrücklich fest, dass die Rückübertragung der Grundstücke aufgrund der zwischenzeitlichen Veräußerung ausgeschlossen ist und die Stadt lediglich einen Anspruch darauf hat, dass sie den erzielten Verkaufspreis einbehalten kann. Das ist geschehen, woraus die Stadt dennoch eine Übereignung der Grundstücke ableiten möchte, ist nicht erkennbar.
Soweit mir bekannt ist, hat sie gegen den Zuordnungsbescheid keinen Widerspruch eingelegt, so dass ihre Rechte aus dem ehemaligen Grundstückseigentum mit den Zuordnungsbescheiden abschließend geregelt wurden.
Eva Witt, Altheide
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